LAV Bützow e.V.

Leichtathletikverein Gymnasium Bützow

Satzung des LAV




§   1 Name und Sitz des Vereins

1. 

Der   Verein führt den Namen "Leichtathletikverein Gymnasium Bützow".   Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name:   "Leichtathletikverein Gymnasium Bützow e. V."



2.

Der   Verein hat seinen Sitz in Bützow/Mecklenburg.



3.

Der   Verein ist Mitglied des Leichtathletikverbandes Mecklenburg-Vorpommern.




§   2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben



1.

Der   Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine   Tätigkeit ist unabhängig von Konfessionen und Parteien.



2. 

Zweck   des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik der Region. Hauptaugenmerk   gilt dabei der Förderung sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen.




Der   Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und die   Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Förderung von   sportlichen Wettkämpfen.



3.

Der   Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie   eigenwirtschaftliche Zwecke.



4.

Mittel   des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine   Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Vereinsämter   werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf   eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.   26a EStG beschließen.



5.

Bei   Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das   Vermögen des Vereins an den Landkreis Rostock zur Unterstützung des   Gymnasiums Bützow, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich   für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zum Ausbau der Sportstätten und zur   Förderung der sportlichen Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen verwendet.




§   3 Erwerb der Mitgliedschaft



1. 

Mitglied   des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr   vollendet hat, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.



2. 

Auf   Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder   ernennen.



3.

Voraussetzungen   für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der   an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere   Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu   unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig   gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages   und sonstiger Geldforderungen des Vereins.



4.

Der   Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt   dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich   mit.




§   4 Beendigung der Mitgliedschaft



1. 

Die   Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der   Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.



2. 

Der   Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei   beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem   gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines   Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat   einzuhalten ist.



3.

Ein   Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste   gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der   Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der   Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt   werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.



4.

Wenn   ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,   kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.   Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör   gewährt werden.




Der   Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.   Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen   einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand   hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine   Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss   entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand   ausgeschlossenen Mitgliedes.




§   5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen



1.

Bei   der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren   werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung   besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des   Vereins können Umlagen erhoben werden.



2.

Höhe   und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von   der Mitgliederversammlung festgesetzt.



3.

Ehrenmitglieder   haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von   Beiträgen und Umlagen befreit.



4.

Der   Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder   teilweise erlassen oder stunden.




§   6 Rechte und Pflichten der Mitglieder



1.

Die   Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu   benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.



2.

Die   Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen   Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das   gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.



3.

Die   Kinder und Jugendlichen haben das Recht, einen Athletenrat und aus diesem   einen Athletensprecher bzw. nur einen Athletensprecher aus ihren Reihen zu   wählen. Der Athletensprecher oder ein Vertreter des Athletenrates hat das   Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Anliegen der Sportler   vorzutragen.




§   7 Organe des Vereins




Organe   des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.




§   8 Mitgliederversammlung



1.

In   der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme.   Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.



2.

Die   Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;


b)   Entlastung des Vorstandes;


c)   Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge   und Umlagen;


d)   Wahl und Abwahl des Vorstandes;


e)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des   Vereins;


f)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;


g)   Wahl der Kassenprüfer;


h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.




§   9 Einberufung der Mitgliederversammlung



1.

Im   ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung   stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei   Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist   beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das   Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte   vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Andresse gerichtet ist.   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.



2.

Jedes   Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitlgiederversammlung beim   Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der   Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte   Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung   ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.   Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den   Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich   bekundet werden, ansonsten sind sie unzulässig.




§   10 Ausserordentliche Mitgliederversammlug




Der   Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung   einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es   erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter   Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die   ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die   ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.




§   11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung



1.

Die   Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom   stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.   Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den   Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so   ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die   Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der   Versammlung zu wählen ist.



2.

Die   Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss   geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienens stimmberechtigtes Mitglied   dies beantragt.



3.

Die   Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste   zulassen.



4.

Die   Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen   Mitglieder beschlussfähig.



5.

Die   Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit   der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als   ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis ausser Betracht.   Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.




Zur   Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen   Stimmen erforderlich.



6.

Bei   Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen   gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als   die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den   beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl   statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der   Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem   Versammlunglseiter zu ziehende Los.



7.

Über   Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom   jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei   Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.




§   12 Der Vorstand



1.

Der   Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem   stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren   Mitgliedern.



2.

Der   Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende   oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.




§   13 Zuständigkeit des Vorstandes



1.

Der   Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verein zuständig, soweit sie nicht   durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere   folgende Aufgaben:




a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der   Tagesordnung;


b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;


c)   ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines   Haushaltsplanes;


d)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.




§   14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes




Der   Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren,   gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes   im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu   wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus,   so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des   Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen   Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist   unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt   eines Vorstandsmitgliedes.




§   15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes



1.

Der   Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom   Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,   einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll   eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.   Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.



2.

Der   Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,   darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend   sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen   gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters   der Vorstandssitzung.



3.

Der   Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle   Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung   erklären.




§   16 Kassenprüfer




Zwei   Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu   wählen. Diese haben die Aufgaben, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr   des Verein buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung   sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur   Verfügung zu stellen ist. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor   der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.




§   17 Auflösung des Vereins



1.

Die   Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer   Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.



2.

Falls   die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und   der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige   Liquidatoren.



3.

Das   nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den   Landkreis Rostock zur Unterstützung des Gymnasiums Bützow, insbesondere zum   Ausbau der Sportstätten und zur Förderung der sportlichen Tätigkeit von   Kindern und Jugendlichen.




Dies   gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird   oder seine Rechtsfähigkeit verliert.