Satzung des LAV
§ 1 Name und Sitz des Vereins | |
1. | Der Verein führt den Namen "Leichtathletikverein Gymnasium Bützow". Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: "Leichtathletikverein Gymnasium Bützow e. V." |
2. | Der Verein hat seinen Sitz in Bützow/Mecklenburg. |
3. | Der Verein ist Mitglied des Leichtathletikverbandes Mecklenburg-Vorpommern. |
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben | |
1. | Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist unabhängig von Konfessionen und Parteien. |
2. | Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik der Region. Hauptaugenmerk gilt dabei der Förderung sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen. |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Förderung von sportlichen Wettkämpfen. | |
3. | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
4. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. |
5. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Rostock zur Unterstützung des Gymnasiums Bützow, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zum Ausbau der Sportstätten und zur Förderung der sportlichen Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen verwendet. |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft | |
1. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen. |
2. | Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. |
3. | Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins. |
4. | Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft | |
1. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. |
2. | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. |
3. | Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. |
4. | Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. |
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes. | |
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen | |
1. | Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. |
2. | Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
3. | Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. |
4. | Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
1. | Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
2. | Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. |
3. | Die Kinder und Jugendlichen haben das Recht, einen Athletenrat und aus diesem einen Athletensprecher bzw. nur einen Athletensprecher aus ihren Reihen zu wählen. Der Athletensprecher oder ein Vertreter des Athletenrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Anliegen der Sportler vorzutragen. |
§ 7 Organe des Vereins | |
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. | |
§ 8 Mitgliederversammlung | |
1. | In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. |
2. | Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; | |
b) Entlastung des Vorstandes; | |
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen; | |
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes; | |
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; | |
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; | |
g) Wahl der Kassenprüfer; | |
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. | |
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung | |
1. | Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Andresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
2. | Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitlgiederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekundet werden, ansonsten sind sie unzulässig. |
§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlug | |
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. | |
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | |
1. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. |
2. | Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienens stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. |
3. | Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. |
4. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
5. | Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis ausser Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. |
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. | |
6. | Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlunglseiter zu ziehende Los. |
7. | Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. |
§ 12 Der Vorstand | |
1. | Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. |
2. | Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. |
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes | |
1. | Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verein zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; | |
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; | |
c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes; | |
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. | |
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes | |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. | |
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes | |
1. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. |
2. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. |
3. | Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
§ 16 Kassenprüfer | |
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgaben, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Verein buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen ist. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. | |
§ 17 Auflösung des Vereins | |
1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
2. | Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren. |
3. | Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landkreis Rostock zur Unterstützung des Gymnasiums Bützow, insbesondere zum Ausbau der Sportstätten und zur Förderung der sportlichen Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen. |
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |